aufnemer,
der
;-/-Ø.
3.
›nach erfolgter Mutung und Verleihung der notwendigen Rechte zur Aufnahme eines Bergbaubetriebes Berechtigter, Bergbauunternehmer‹; Bergbaubezügliche Texte des Omd.
Belegblock:
auf diesen fahl ist der aufnehmer die zeit und solange daßelbig stolort in der vierung ist, die wasserseige zu bezalen nicht schuldig.
wann ein zceche aufgenomen wirdt, so sol der aufnemer mit rath der gewercken ein leidlich zubusse erstlich anlegen.
so soll der bergkmeyster dem auffnemer, wie er yme vorleyhet auff waserlei genge ader cluffte, einen zcedel geben.
sall der uffnemer alle gewerckenn, die ire tzubuß gegeben, ins gegenbuch schreybenn lasßen.
wo der bergmeister in der muttung befindet, dass der aufnehmer bey seiner muttung aus rechten ursachen nicht verbleiben mag, soll er ime des warnung thuen.
4.
›Entleiher (von Geld), j., der sich von jm. etw. ausleiht‹; nach dem (nicht eindeutig interpretierbaren) Beleg bei Maaler wohl auch
: ›Finanzmakler, Leihgeldvermittler‹; Belegblock:
Gaͤlt Aufnemmer / der eim gaͤlt zelyhen findt / oder vmbhin laufft vnd gaͤlt suͦcht einem zelyhen. Pararius.
Es soll auch keiner kein gut [...] zu underpfand einsetzen und verschreiben, bei straf eines grossen frevels oder nach gestalt der sachen; so ime dann solches zugelassen, soll derselb ufnemmer die gült in den jaren [...] widerumb ablösen.