aufnemer,
der
;
-/-Ø.
1.
s.  10.
2.
s.  12.
3.
›nach erfolgter Mutung und Verleihung der notwendigen Rechte zur Aufnahme eines Bergbaubetriebes Berechtigter, Bergbauunternehmer‹;
vgl.  15.
Bergbaubezügliche Texte des Omd.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
118, 36
(
omd.
,
1548
):
auf diesen fahl ist der aufnehmer die zeit und solange daßelbig stolort in der vierung ist, die wasserseige zu bezalen nicht schuldig.
Ermisch, Sächs. Bergr. (
osächs.
,
1492
):
wann ein zceche aufgenomen wirdt, so sol der aufnemer mit rath der gewercken ein leidlich zubusse erstlich anlegen.
Ebd. (
1499
/
1500
):
so soll der bergkmeyster dem auffnemer, wie er yme vorleyhet auff waserlei genge ader cluffte, einen zcedel geben.
Ebd. (
1509
):
sall der uffnemer alle gewerckenn, die ire tzubuß gegeben, ins gegenbuch schreybenn lasßen.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1528
):
wo der bergmeister in der muttung befindet, dass der aufnehmer bey seiner muttung aus rechten ursachen nicht verbleiben mag, soll er ime des warnung thuen.
Löscher, a. a. O.
84, 11
;
Wutke, a. a. O. ; ;
4.
›Entleiher (von Geld), j., der sich von jm. etw. ausleiht‹; nach dem (nicht eindeutig interpretierbaren) Beleg bei
Maaler wohl auch
: ›Finanzmakler, Leihgeldvermittler‹;
vgl.  16.
Gegensätze
(konversonym, zur 1. Variante): ,
1
.

Belegblock:

Maaler (
Zürich
1561
):
Gaͤlt Aufnemmer / der eim gaͤlt zelyhen findt / oder vmbhin laufft vnd gaͤlt suͦcht einem zelyhen. Pararius.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1587
):
Es soll auch keiner kein gut [...] zu underpfand einsetzen und verschreiben, bei straf eines grossen frevels oder nach gestalt der sachen; so ime dann solches zugelassen, soll derselb ufnemmer die gült in den jaren [...] widerumb ablösen.