aufkündigen,
V.
1.
›etw. (ein Vertragsverhältnis o. ä.) kündigen, rechtsförmlich lösen‹.
Mittleres und späteres Frnhd.; rechtsrelevante Texte.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.
Syntagmen:
das capital / geleit, die bürgerschaft / hauptsumme / habe a.

Belegblock:

2.
›jn. zum Heeresdienst aufbieten‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  6.

Belegblock:

Chron. Magdeb. (
nrddt.
,
1565
/
6
):
viel baursleuten, so hirzu aufgekündigt waren.