aufholen,
V.
›etw. (meist Grundbesitztümer, auch Bewegliches) beschlagnahmen, einziehen‹.
Zur Sache:
Gudian, Ingelh. Recht.
1968, 118
: „Blieb der Zinsmann den Zins schuldig, ohne das Gut förmlich aufzusagen, so hatte das zur Folge, daß der Zinsherr das Erbpachtverhältnis dadurch auflösen konnte, daß er auf das Zinsgut klagte. Man nannte das: das Zinsgut
aufholen
“ (
Ebd.
118-128
auch weitere Ausführungen zur Sache).
Mfrk./rhfrk.; älteres und mittleres Frnhd.; rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
Bedeutungsverwandte:
 4, ,  1; vgl.  14,  11.
Syntagmen:
das gut
(oft)
/ haus
(mehrfach)
/ land / pfand / recht, den acker / hof a.
Wortbildungen:
aufholung
(seit 1411).

Belegblock:

Cirullies, Rechtsterm. Anh.
1981, 98
(
rhfrk.
,
1385
):
der spedilmeister hat dez zegelers husz ufgehult, als daz gerichte eyn recht hat.
Krebs, Prot. Spey. Domkap.
1, 181, 1
(
rhfrk.
,
1501
):
Als die guter zu Offenbach ufgeholt und nach gerichtsordenung den inhabern die zu rewmen ufgeboten worden.
Ebd.
4770, 3
(
1517
):
das die ufholung der guter uf dies male in betrachtung der harten zeit underlassen wurd.
Foltz, UB Friedb. (
hess.
,
1378
):
ist mit uns geredet umb der burgir gut und lant in unsern gerychten und gebyten gelegen, die uffgehalet, gefronet odir virkauft weren.
Struck, Kollegiatstifte
470, 11
;
485, 17
;
Krebs, a. a. O.
1, 4931, 3
;
2, 5067, 1
;
7841, 2
;
9030, 4
;
Haltaus
59/60
;