aufgabe,
die
;
-Ø/
–.
1.
s.  2.
2.
s.  3.
3.
s.  10.
4.
s.  12.
5.
s.  13.
6.
›Übertragung, Übereignung, Übergabe von etw., dingliches Veräußerungsgeschäft über eine bewegliche Habe oder über einen Grundbesitz‹, teils mit der Nuance ‘Abtretung von etw.’; auch: ›Erbübergabe‹;
vgl.  8.
Bedeutungsverwandte:
,  1; vgl.  2, ,  2.
Syntagmen:
die a. in das statbuch schreiben
;
mit der a. für gericht kommen, etw. für die a. schuldig sein
;
ordenliche / freiwillige a.
; formelhaft:
a. geschehen vor [e. P.].
Wortbildungen:
aufgabbrief.

Belegblock:

Leman, Kulm. Recht (
Thorn
1584
):
Von vfgobe. Was so eyner gebit in gehegetem dynge.
Kollnig, Weist. Schriesh.
83, 25
(
rhfrk.
,
1475
):
das undergeng, uffgab, erbschaft oder was anderst, so sich geburt zu tun an dissem gericht, not wurde.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1555
):
mit ufgaben, wehrschaften, inkaufen und verkaufen [...] do sollen kaufer und verkaufen [...] fur gericht kommen.
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
59, 7
(
osächs.
,
1530
):
Solge aufgobe ist geschen vorn hern bergmeister, der zeit Wolf Fischer.
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
147, 16
(
schles.
,
1396
):
Desir vffgabe vnd Reichunge czu orkunde, So han wir vns’ Stad Jngesige an desen Brieff lossen hengen.
König-Beyer, Reichenb. Stadtb.
21, 34
(
nböhm.
,
1551
):
Uffgobe Wentzel Hübners vnd Magdalena, seins ehelichen weibis.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1547
):
wann ein burger verkauft oder abfahrt, derselb soll dem richter ein herrnzünß für die aufgab [...] zu göben schuldig sein.
Helbig, Qu. Wirtsch.
5, 15, 21
;
Kollnig, a. a. O.
29, 41
;
Weizsäcker, a. a. O.
97, 5
;
171, 21
;
König-Beyer, a. a. O.
18, 5
;
Winter, Nöst. Weist. ;
Preuss. Wb. (Z)
1, 231
.
7.
›Aufnahme in ein Handwerk‹; ›Aufnahmegeld‹ (aus dem Beleg nicht monosemierbar).
Syntagmen:
etw. zur a. geben.

Belegblock:

Preuss. Wb. (Z)
1, 231
(a.
1421
).