auferlegen,
V.
2.
›jm. etw. (als Last Bewertetes), das zu vollziehen oder zu ertragen ist, auferlegen, aufbürden‹, in ersterem Falle: ›jm. etw. auftragen, befehlen, anordnen‹; im zweiten Falle: ›jm. etw. zufügen‹; mit positiv bewertetem Bezugsgegenstand: ›jm. etw. übertragen, verleihen‹; Syntagmen:
jm. etw.
(z. B. einen eid, eine schmach / strafe, ein gebot / stilschweigen / steuer, gute werke
) a., jm. a., zu [...] / das [...], jm. etw. mit urteil / in recht a.
; auferlegte sünde
; auf a.
(subst.) des (-)fürsten
; dem a. nicht leben.
Belegblock:
Der guͤtige Gott handlet nit so streng mit vns / daß er vns alle gute Werck also Gebotts weise aufferlege.
hat er von wegen der auferlegten sünd Christo die sünd verdamet.
das er auf seines landesfürsten Jacob Herbrots auferlegen ton muͤssen.
Wann einem Executor durch den Geschäftinger auferlegt wirdet, sondere Legata [...] zu bezahlen.
sol demselben nach gelegenheit seines handwerks [...] durch erkantnuss des gerichts das burgerrecht auferlegt werden.
hab ich Hannß freiherr von Stadl [...] auferlegt und ernstlich anbefolchen, daß [...].
ermelten Bartfelder aufferleget worden, das er ein Eid darüber than śolte.
Eschenloher. Medicus ;
Grothausmann, a. a. O.
35, 20
;