auferkennen,
V.,
auch rückuml.
›jm. etw. rechtlich zuerkennen, zuweisen‹.
Bedeutungsverwandte:
1
 12.
Gegensätze:
 1.
Syntagmen:
dem weibe etw. für die heimsteure / morgengabe a., etw. mit rechte a.

Belegblock:

Rwb (a.
1398
;
1540
;
1571
).