atzung,
die
;
-Ø/-e
(für 3).
1.
als Metonymie zum nomen actionis: ›Nahrung für Menschen und Tiere‹; dazu verschiedene Spezialisierungen:
a) ›Bewirtungsabgabe (von Untertanen zugunsten eines Berechtigten, meist des Grundherren)‹; dazu konvers: ›Verköstigungszuwendung, die der Berechtigte erhält‹;
b) ›Heeresverpflegung‹;
c) ›Lebensunterhalt für jn. (oft: für Häftlinge, seltener belegt: für die Beteiligten an gerichtlichen Auseinandersetzungen während der Gerichtstage)‹;
d) als nomen actionis: ›heimliche Verköstigung‹; dazu als Synekdoche: ›Unterschlupf (für Flüchtige, Landstreicher usw.)‹;
e) ›Verköstigung von Arbeitern‹, teils nur auf das Essen, meist auch auf die Getränke bezogen;
f) als nomen acti: ›Futterkosten (für untergestellte, zugelaufene, verpfändete Tiere)‹. Zu allen Verwendungen nochmals Metonymien, dann z. B.: ›Kosten für Bewirtung, Lebensunterhalt‹; ›Rechnung für Verköstigung‹; vgl.  1,  1.
Rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte, Chroniken.
Bedeutungsverwandte:
,  2,  1, , ; speziell zu c): (›Fanggeld‹),  2, .
Syntagmen:
(jm.) a. geben / (be)zalen / ablegen
(jeweils mehrmals) /
äfern / darlegen / erlegen / ausrichten / erstatten / weisen / tun, a. nemen / verbürgen, a. ablesen
(zu letztgenannter Metonymie),
a. schuldig sein, a. auf dem hof haben
(als Last);
der a. benügig sein
;
etw. von der a. einnemen, jm. um a. abtrag tun
;
jm. mit a. fürderung tun
;
a. des beklagten / gefangenen / wirtes
;
gebürliche / schlechte / ziemliche a.
Wortbildungen:
atzungsleute
›zur Verköstigungsleistung Verpflichtete‹ (zu a).

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1581
):
weisen sie alle herrlichkeit und oberkeit den Landtschaden nach centlichem gebrauch als ihren rechten gerichtsherrn [...], auch atzung und frondienst.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
was es [essendes pfand] vereczte, die atzung must der erlegen, des das vihe were gewest, nach rechter futterung oder atzung (rechte und) rechtes kaufes.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1356
):
wellen dann di soldener von den pferden solt nemen, so sullen si dem smide die atzung und daz lon geben.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
26, 7
(
nobd.
,
1413
):
Den sol man allen genung geben zu eßen und zu trincken; und dieselben atzung sol der fronhoff geben.
Ebd.
43, 42
(
1451
/
69
):
das kein soldner nicht schuldig ist zu geben weder dienst noch aczung.
Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
er eczt in ir wasen abe, das sie nit (narung den) aczung den pferden gehaben mugen.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
Das dann des beclagten freunde die atzung des beclagten, auch dem cleger Cost vnd scheden [...] aussrichten woͤllen.
Von atzung der gefangen.
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. (o. O.
1532
):
ein jede oberkeit [...] soll, sollicher gerichtskosten vnd Atzung halb, zimbliche vnd gleichmessige ordenung machen.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1551
):
welche werkleut aber sollicher lohn, trank und atzung, wie vorsteet, nit beniegig sein.
Hauber, UB Heiligkr. (
schwäb.
,
1375
):
wie er und sin botten dez ze schaden kaͤmen ez waͤr von zerung von atzzung von bottenlon.
Chron. Augsb. Anm. 3 (
schwäb.
,
v. 1536
):
it. 3 fl [...] fachgelt, atzung vnnd zerung, als man Götz von Berlichingen gefanngen [...] hat.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 388, 32
(
schwäb.
,
1578
):
sollen sye das erste mal ain monat mit wasser und brott oder sonsten schlechter azung uff ihren costen gefangen gesezt werden.
Ebd.
703, 49
(
v. 1585
):
soll er dem schuldner [...] auch des würtz atzung, so daß pfand gebürlich verthonn, auch also paar ablesen und erstatten.
Nyberg, Birgittenkl.
1, 343, 22
(
oobd.
,
1497
):
Er mag zwo kuͤe haben vnd zwey schweyn, doch das hirtlonn vnd atzung selbs darleg.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1494
):
wer aber ainen solhen lantschadhaften menschen in vor geschribner maß nicht beschrir noch anviel oder im füdrung tät mit beherbergen oder mit atzung.
v. Bunge, Livl. UB
4, 448, 39
;
Krebs, Prot. Spey. Domkap.
1, 1715, 2
;
Foltz, UB Friedb. ;
Schmidt, Frankf. Zunfturk. ;
Kollnig, Weist. Schriesh.
135, 40
;
Thiele, Chron. Stolle ; ;
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. ;
Dinklage, a. a. O.
105, 30
;
114, 44
;
Baumann, Bauernkr. Rotenb. ;
Engel, Rats-Chron. Würzb.
173, 3
;
Pfeiffer, Frk.-bay. Landfr.
121, 38
;
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ;
Schib, Urk. Laufenb.
358, 35
;
Hauber, UB Heiligkr. ;
Baumann, Bauernkr. Oberschw. ;
Chron. Augsb. Anm. 2; Anm. 1; Anm. 1;
Geier, Stadtr. Überl. ;
Auer, Stadtr. München ;
Mell u. a., Steir. Taid. ;
Siegel u. a., a. a. O. ;
Winter, Nöst. Weist. ; ;
Shess. Wb.
1, 366
;
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß ;
Bad. Wb.
1, 77
;
Vorarlb. Wb.
1, 139
;
Öst. Wb.
1, 427
;
2.
›Frucht von Eiche und Buche‹; metonymisch: ›Waldweide, Bucheckern-, Eichelweide (für Schweine); Weidegang (des Viehs)‹; dazu metonymisch: ›Weidegeld‹ sowie ›Weiderecht‹; vgl.  1 (Spezialisierung); 2.
Rhfrk./obd.; rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
Bedeutungsverwandte:
; vgl.  12.
Syntagmen:
die a. den fremden lassen
;
a. im wald wachsen
;
für die a. etw.
(einen Betrag)
nemen
;
recht an a.

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1582
):
Es hat auch des haus inhaber vorgemeld wäld mit atzung und weidgang, wie angeregt, allein zu geniessen.
Kollnig, Weist. Schriesh.
62, 4
(
rhfrk.
,
1628
):
Muß man in zwey tagen bey der straff sambtlich, wer die atzung zue geniesen, einschlagen, deßgleichen auch in zwey tagen mit einander außschlagen.
Grimm, Weisth. (
1344
):
kumet oder wachset aekart oder atzung in demselben büchwald, die man ufheben mege.
Merz, Urk. Lenzb.
92, 5
(
halem.
,
1553
):
beruͤren(d) den weydgang, feldfart vnd atzung des acherumbs in dem holtz.
Wopfner, Bauernkr. Tirol
129, 29
(
tir.
,
1525
):
das (unns) der von Grienenstain mit der atzŭng und holtzslagen [...] beleiben lasse.
Brinkmann, a. a. O. ;
Wmu
1, 133
;
Scherzius
63
;
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß ;
3.
›Zwietracht, Streit, Auseinandersetzung, Feindseligkeit‹;
vgl.  4.
Rhfrk./obd.
Bedeutungsverwandte:
 1,  1,
1
 1,  2, (
die
1, , , ; vgl.  3,  2, , .
Syntagmen:
die a. äfern / machen / schlichten / verzeihen, a. gegen jn. suchen, a. wieder jn. / miteinander haben
;
a.
(Subj.)
auferstehen / absein.

Belegblock:

Chron. Mainz (
rhfrk.
,
15. Jh.
):
sullent die selbe meshelunge atzunge kriege und zweiunge [...] glich abe und virzehen sin.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1594
/
1630
):
das niemandts kein uflouf noch zerwürfnus mache, ouch kainen alten haß oder atzung äffery.
Müller, Lands. St. Gallen
20, 24
;
Scherzius
63
;
Wmu
1, 133
;
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß ;
4.
›ätzendes Mittel‹.

Belegblock:

Schwäb. Wb. (a.
1591
).