attentat,
–/-e, attentatum
, lat. Flexion,
das
;
aus
mlat.
attentatum
, Einfluß von
frz.
attentat.
›verbrecherischer Anschlag, Rechtsverletzung‹; speziell: „›Verstoß gegen die durch die Litiskontestation oder den Suspensiveffekt gebotene Stillhalteverpflichtung im Hinblick auf die streitbefangene Sache‹“ (so
Laufs, Reichskammergo.
293
).
Bedeutungsverwandte:
vgl.  4.
Syntagmen:
sich gegen js. a. berufen
;
beschwerliches / lutherisches / vorgelaufenes a.
Wortbildungen:
attentatenklage
(im Glossar zu , als ›Versäumnisklage‹ erläutert; eher: ›Klage gegen den Verstoß gegen ein Stillhalteabkommen‹).

Belegblock:

Buch Weinsb. (
rib.
,
2. H. 16. Jh.
):
das capittel sult auch von der reconvention und attentaten clag absolveirt sin.
Laufs, Reichskammergo.
119, 29
(
Mainz
1555
):
alle appellationsachen und was denselbigen anhengig oder zufallen mag, als attentatorum, declarationum ob non paritionem compulsorialium und inhibitionum.
Ebd.
249, 31
:
sollen solche sachen attentatorum und inhibitionum [...] wie obstehet, gehandelt [...] werden.
Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 27
;