assessor,
der
;–/-es.
›an der Entscheidung der Prozesse mitwirkender oder beratender Beisitzer an Gerichten‹.
Belegblock:
Laufs, Reichskammergo.
76, 34
(Mainz
1555
): sollen auch bederseytz religion assessores und cammergerichtspersonen keiner den andern derwegen verachten.
Göz. Leichabd.
266, 11
(Jena
1664
): des Schoͤpfen⸗Stuhls / wie auch allgemeinen Hoffgerichts allhier Hochansehnlicher Assessor.
Fischer, Folz. Reimp.
35, 28
(Nürnb.
um 1488
): So schafft kein advocat do nit, | Peystenden noch procuratores, | Auffmercker oder assessores, | Eingerley rot hie zu ersuchen.
Henisch
133
(Augsb.
1616
): Assessor / assessor secundarius iudex, beysitzer / welcher dem Richter seinen raht vnd gutduncken in entscheidung der sachen mittheilt.
Chron. Nürnb.
5, 807, 22
.