assessor,
der
;
–/-es.
›an der Entscheidung der Prozesse mitwirkender oder beratender Beisitzer an Gerichten‹.
Bedeutungsverwandte:
,  1; vgl. .

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
76, 34
(
Mainz
1555
):
sollen auch bederseytz religion assessores und cammergerichtspersonen keiner den andern derwegen verachten.
Göz. Leichabd. (
Jena
1664
):
des Schoͤpfen⸗Stuhls / wie auch allgemeinen Hoffgerichts allhier Hochansehnlicher Assessor.
Fischer, Folz. Reimp.
35, 28
(
Nürnb.
um 1488
):
So schafft kein advocat do nit, | Peystenden noch procuratores, | Auffmercker oder assessores, | Eingerley rot hie zu ersuchen.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Assessor / assessor secundarius iudex, beysitzer / welcher dem Richter seinen raht vnd gutduncken in entscheidung der sachen mittheilt.