arrestieren,
V.;
zum Ansatz der Einzelbedeutungen vgl. .1.
›etw. beschlagnahmen, pfänden‹.Syntagmen:
(jm.
) etw.
(z. B. vieh, einen brief / zins, eine
(farende
) habe / pacht / narung, ein siegel / vermögen / gut / schif
) a., jn.
(z. B. kaufleute
) a.
; kurfürst / richter / rat / gemeinde
(Subj.) (jm.
) etw. a.
; etw. durch hauptleute a. lassen.
Wortbildungen:
arrestant.
Belegblock:
lies ihnen ihre pächte und zinse durch seine hauptleute arrestiren und verbieten zu geben.
herrn Johan Paumgartner haben sie seine guͦter in- und außerhalb der stat eingenomen, sein vermögen allenthalben inventieren und arrestieren lassen.
Arrestirn, Einem die guͤter auß beuelch des Richters verbieten / oder in verbot legen / [...] biß er sich mit dem klager vertregt.
2.
›jn. in Gewahrsam nehmen, arrestieren‹; auch subst.Wortbildungen:
verarrestieren.
Belegblock:
daz der herre homeister die Engelischen coufflwthe hir im lande wesende sulde arrastiren.
Arrestieren. [...] Eines Leib oder Gut in geluͤbd oder verbott verstricken / nit zuvereussern / sondern dem Arrestanten / der es verbieten leßt / zuvor deß Rechtens sein.
hat die gemeind [...] gewalt gehabt, sie und ihr viehe [...] zue arrestiren, bieß sie die gebühr bezahlt haben.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
173, 1
; Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ;
Jones, French Borrowings
111
; Öst. Wb.
1, 353
.