arre
›Handgeld, Vorschuß zur Besiegelung einer Abmachung‹, speziell: ›Zahlung einer Geldsumme beim Abschluß bestimmter Dienstverträge an die sich verdingende Person‹.
Zur Sache: Hrg
1, 230-232
.Syntagmen:
ehalte / knecht / magd
(Subj.) a. einnemen
; a. an / auf etw. geben
; auf a. in diensten eintreten
; a. des kaufes.
Belegblock:
Toeppen, Ständetage Preußen
3, 201, 20
(preuß.
, 1450
): uf welch vorgebent her getzugen unnd offembar schreiber angeruffen und arram doruf gegeben hat.