archidiacon,
der
.
›Archidiakon‹; er hatte im späten Mittelalter einen eigenen, festumrissenen Bezirk, den er mit ordentlicher Jurisdiktion nach dem Benefizialrecht, nicht mehr als Vertreter des Bischofs verwaltete (nach
LThK
1, 824
; dort weitere Sachangaben; vgl. auch
Lex. d. Mal.
1, 896/97
; ).

Belegblock:

Wyss, Limb. Chron. (
mfrk.
,
2. H. 14. Jh.
):
der was ein tumeherre zu Coln unde zu Wurzburg ein archidiacon.
Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
15. Jh.
):
wanne der heilge seent geburt an den archidiaken oder churbuschoff.
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
38, 10
(
schles.
,
1380
):
der Erber man her Daniel Pfowtir, Arrchidiacon vnde Tumherre zu Olomuncz.
Loersch, a. a. O. ;
Gropper. Gegenw. Titel ;
Wmu
1, 127
;
Möller, Fremdwörter.
1915, 40
.