anwand,
die
;
-Ø/
auch
-Ø.
– Rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
1.
›Schmalseite des Ackers, die zum Wenden des Pfluges benutzt wird‹; hinsichtlich der Synonymik in heutigen Mundarten:
Dwa
8, 6
; 7
.
Zur Sache: sowie (bezogen auf das 19. Jh.) : “Dieses nur wenige Schritte breite Stück kann verschieden behandelt werden und scheint verschieden behandelt worden zu sein. Entweder gehört es zu dem Acker selbst als Eigentum des Bauern; dann wird es, nachdem der übrige Acker mit Längsfurchen gepflügt ist, in Querfurchen gepflügt. (Dabei ist wieder ein Unterschied, ob auf dem eigenen Acker oder zu Folge des Trepprechtes auf dem des Angrenzers gewendet wird: im letzteren Fall kann der zuerst Pflügende seinen Acker in der ganzen Länge mit Längsfurchen pfügen.) Oder aber die Anwand bildet keinen Teil des Ackers, sondern ein Stück für sich; sie kann dann Eigentum des Einzelnen bleiben und dann etwa mit Sommerpflanzen nach dem Ackern bepflanzt werden, oder sie kann neutrales Gut sein, bzw. mit der Anwandslast, d. h. dem Recht der beiden Angrenzer mit dem Gespann darüber zu fahren, einem Dritten zur Nutzniessung übergeben werden“.
Bedeutungsverwandte:
; vgl. , , ,  1,  1,  1,  2.
Wortbildungen:
anwändel
(Diminutivum).

Belegblock:

Struck, Cist. Marienst.
1205/2
(
mosfrk.
,
1477
):
eyn stucke witgartes uff dem berghe ind stoist ouch aen die vorg(enannte) anwaent under Peter Pauwels.
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
74, 13
(
nobd.
,
1407
):
wo sich die snuͤr hinherscht, da sol die anwant sein und sol den berk ymmer mer ufhingen.
Boner, Urk. Aarau
775, 6
(
halem.
,
1536
):
gat er von dem krießboum vff der Holen gaßen by der leingruͦben hinuff der anwande nach bis an des Graffen acker.
Löffler, Columella/Österreicher (
schwäb.
,
1491
):
Wann man kumpt zuͦ der anwand, sol er daz joch triben in den vorigen tail.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1617
):
welcher anwanden im prachfeld hette.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 1;
Boner, Urk. Brugg
332, 12
;
UB Zug S.
219, 19
; S.
1241, 26
;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 426, 1
;
Löffler, a. a. O. ;
Dertsch, Urk. Kaufb.
375
;
Voc. inc. teut.
b iijr
;
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß ;
Vorarlb. Wb.
1, 11
;
Wmu
1, 123/4
;
2.
›Rain, der zwischen einzelnen Äckern oder an Straßen- oder Grabenrändern ungepflügt liegen bleibt, wenn das Übertreten auf fremde Grundstücke nicht gestattet ist‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  3.

Belegblock:

3.
›Feldweg‹.

Belegblock:

4.
ein Landmaß oder ›querliegender Acker‹; aus dem Beleg nicht entscheidbar;
vgl.  2.

Belegblock:

Kläui, Urk. Kaiserstuhl
217, 20
(
halem.
,
1558
):
3 Vierl. uff der Hofstatt, ist ein anwanndt.
5.
›Grenze‹.
Bedeutungsverwandte:
 1; vgl. ,  6.

Belegblock: