antast,
der
;
auch
-Ø/-.
1.
›Übernahme eines Besitzes‹; sie erfolgte durch Berührung des Besitztums; vgl. von daher
antasten
1.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  8.

Belegblock:

Buch Weinsb. (
rib.
,
1555
):
[min hausfraue] ist selbst mit zwen amtluden an die heuser gangen und den antast gedain, wie gebruchlich.
Ebd. (
1559
):
A. 1559 den 28. februa. hab ich einen antast bekant bei dem greven.
2.
›Beschlagnahmung von etw.‹;
vgl.  12.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  3.

Belegblock:

Aubin, Weist. Köln/Brühl (
rib.
,
A. 16. Jh.
):
minre g. f. boide sall den kumeren ind antast doin.
3.
›Recht auf Verhaftung Straffälliger; Recht auf Beschlagnahmung von Gütern‹; vgl.  101112 mit hinzukommender Metonymie.
Dicht für das Mfrk. belegt.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  6.

Belegblock:

Chron. Köln (
Köln
1499
):
den antast, vort ander gerechticheit mit einanderen afzostellen.
Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1549
):
wisen die scheffen und gesworen zu Anstell m. g. herren domcuster alle gerechtiget zu, den antast und die gefangen dae in dem stock zu halden bis uf den dritten dach.
Koeniger, Sendgerichte (
mfrk.
,
1551
):
was ubeltaeten auch zur gepurlicher straeff erschinen, kent man, das seine furstlichen gnaden den antast hait, die ubeltheter nach gelegenheit der thaet straeffen zu lassen.
Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
1509
):
der antast ist meinß gnedigsten hern ader wem sein gnadt befielt.
Ermisch, Sächs. Bergr. (
osächs.
,
1509
):
da alleine dem bergkmeister von unsßern wegen die gericht und der antast tzustehen.
Aubin, a. a. O. ; ;
Ders., Weist. Köln/Brühl ;
Loersch, a. a. O. ;
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. ;
4.
›widerrechtlicher Übergriff auf etw.‹;
vgl.  14.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  12.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
mosfrk.
,
1506
):
Wan geschehe, dass schmalungh [...] vorgienge, so soll der lehenman bey meines herrn scholtessen gehn, vnd soll gesinnen, dass er ihme den antast abthue.