anreizen,
V.
1.
›jn. zu etw. veranlassen, anregen, anspornen, stimulieren, anhalten‹; auch: ›jn. in Gemütserregung versetzen‹;
offen zu 2 und 3; zu (V.) 1.
Wortbildungen:
anreizer
1.

Belegblock:

Ralegh. America 1. Vor. iijr, (
Frankf.
1599
):
er woͤlle jhm diese vnsere Wolmeynung seine ergetzligkeit zu mehren / vnd seine zuneygung vnd inclination gegen dergleichen Historien staͤts anzureitzen vnnd zu erfrischen.
der Koͤnig wuͤrde auch dardurch angereitzet werden / daß er jhm mehr Huͤlff schickete.
Lindqvist, K. v. Helmsd.
2309
(
halem.
, Hs.
um 1435
):
Mitt clag tet er [David] im selber gach | Und raitzet och an die diener sin.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1550
):
seind die Spänier und ire helfer und anraitzer zuͤ kirchenreuber und dieben worden.
Rot
330
(
Augsb.
1571
):
Mouirn, Bewegen, anreitzen / erzürnen / in Harnisch bringen / es sey zu guͦtem oder boͤsem.
Memminger Chron. (
Ulm
1660
):
Mancher Mensch wann er liset was dieser uñ jener vor das Vatterland erlitten / [...] wird hier durch angereitzet / eben dergleichen zu thun.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
17. Jh.
):
sollen [...] ihre kinder [...] fleißig zur schuel und alle gueten tugenden anraizen.
Lemmer, Brant. Narrensch.
103, 39
;
Rot
319
;
2.
›jn. zu etw. verleiten, verlocken, verführen‹;
zu (V.) 2.
Bedeutungsverwandte:
 23, (V.) 2; vgl. .

Belegblock:

Ralegh. America (
Frankf.
1599
):
angereitzt durch die koͤstlichen Kleinoter vnd Bilder von Goldt / die Morequito mit sich da hatte hingebracht.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
Nürnb.
1631
):
Kompt vber vns anfechtung groß, | Anreitzend zu der Suͤnden.
Ebd. (
Köln
1583
):
Das du widdrumb jns Paradeiß, | Einfuͤrst durch messigkeit der Speiß, | Welch der anreitzend schedlich fraß | Anfenglich hat getriben drauß.
3.
›jn. zu etw./etw. provozieren, jn. mit Worten oder Taten reizen, etw. hervorrufen‹;
zu (V.) 3.
Halem.
Bedeutungsverwandte:
2
 1,  4, ,  2, ; vgl. ,  2.
Wortbildungen:
anreizer
2.

Belegblock:

Schwartzenbach
J iiijv
(
Frankf.
1564
):
Den neid mehren / anraitzen / oder anzuͤnden.
Rennefahrt, Wirtsch. Bern
572, 17
(
halem.
,
1495
):
ob einer in soͤllichem angereitzt oder sust also genoͤtiget.
Ders., Zivilr. Bern (
halem.
,
1615
):
Wo jemands, es sye ein innerer oder usserer, einen anderen inneren oder usseren inn- oder usserthalb der burgeren zil in der statt gricht mit wercken so ferr anreitzt und antribt, das der angereitzte syner eheren halb nit für kan, dann daß er den anreitzer schlacht.
Welti, Stadtr. Bern ; ; ;
Schwartzenbach
J vv
;
R iijv
;
Rot
343
;