anleitbrief,
der
.
1.
›Urkunde über die Einweisung in ein Besitztum‹ (zu
anleiten
2); ›Urkunde über die gerichtliche Einsetzung in ein Gut‹ (zu
anleiten
4); ›Urkunde über eine Güterbeschau‹ (zu
anleiten
5);
vgl. s. v. .

Belegblock:

Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
, Hs.
18. Jh.
):
ist der einständer verbunden dem weichenten wegen ausgelegter anlaitbrief und einschreibgelter, melioration et anders nach richterlicher ermeßigung abtrag zu thun.
2.
›Zitation, Vorladung vor eine Gerichtsinstanz‹.

Belegblock:

Chron. Strassb. (
els.
,
A. 15. Jh.
):
der solte sü für gerihte laden mit fürgebotten und anleitzbriefen.