anklager,
ankläger
(ersteres etwas häufiger),
der
;
-s
, auch
-Ø/-Ø.
1.
›Kläger, j., der gegen jn. gerichtliche Klage führt, öffentlicher Ankläger‹; vereinzelt auch: ›j., der einen anderen e. S. beschuldigt, jm. etw. vorwirft‹;
zu  1.
Bedeutungsverwandte:
, , , ; vgl.  3.
Gegensätze:
,  2.
Wortbildungen:
anklagerin.

Belegblock:

Weise. Jugend-Lust (
Leipzig
1684
):
Eur. Jhr. Maj. haben uͤber dessen Schuld zu sprechen / und dessen Unschuld zu beschuͤtzen. Mel. Diese Freyheit wird mir / durch maͤchtige Anklaͤger / ziemlich gebunden.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
15. Jh.
):
ainer ward ab gepeten von der anclagerin.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
2, 287, 2
(
Nürnb.
1517
):
Er hat keinen anklager, wann inen got selbst rechtfertigt.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
So der anclager wider den beclagten vor jme furbringt.
Kurrelmeyer, Dt. Bibel Var. (
Straßb.
1466
; Var.
Augsb.
um 1575
/
1518
):
er hieß seinen besager
[Z-Oa:
sein anclager
]
kumen zuͦ dir.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
82, 46
(
moobd.
,
1431
):
das des anklager swiger und des antburtter mueter zwo recht leibleich swestern gewesen sein.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Gewan der anklager, ward im sein schaden abgetan.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1423
):
das si dem anclager di selben pfant in sein gewalt schätzen.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
123, 23
;
Dietz, Wb. Luther ;
2.
›Beklagter, Schuldner‹.
Syntagmen:
ungehorsam des a.

Belegblock: