ankünden,
V.
1.
›jm. etw. mitteilen, erklären, verkünden‹; Spezialisierungen: ›jm. etw. befehlen‹; ›jm. den Krieg erklären‹.
Bedeutungsverwandte:
 2; vgl.  1.

Belegblock:

v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
ihm die Wahl und den Willen der Chur⸗ und Fuͤrsten / daß er Roͤmischer Koͤnig seyn solte / anzukuͤnden.
Memminger Chron. C (
Ulm
1660
):
Da nun der Friden angekuͤndet / fuͤhrten die Geistlichen jhre herein geflehnete Sachen widerumb hinauß.
Bischoff u. a. Steir. u. kärnt. Taid. (
moobd.
,
1629
):
wann innen von richter an ainem andern tag zu komben ankindt wurde.
2.
›jm. etw. (Zukünftiges) ankündigen, in Aussicht stellen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
solle derselbe [...] die ganze burgerschaft mit ordnung zusamben beruefen und derselben drei tag zu vor die erscheinung ankinden lassen.
3.
›Kapital aufkündigen‹.

Belegblock: