angreif,
der
.
›Recht auf Festnahme von jm.‹;
vgl.  12.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  6, ,  3.

Belegblock:

Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
1565
):
haben die laten vermelt, wie daß sie ingleichen von ihrer vorelteren gehort, daß wolgeb. her abt den angreiff in seiner hochw. herligkeit haben soll.