angerrecht,
das
;
zu
1
 1.
›Flurrecht, Auenrecht‹; in der Wendung
zu angerrecht
›zum Recht des Nießbrauchs eines Wiesengrundstücks‹.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
, Hs.
1735
):
wo ain burger ein wüsen hette, die ihme zu seiner notturft zu angerrecht einzuzeunen gelegen wäre.