angerpferd,
das
.
›Pferd, das im Rahmen der Fronpflicht für Fuhrleistungen bereitgestellt werden mußte‹;
zu
2
 2, .

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 5 (
mosfrk.
, o. J.):
wer m. gn. h. 9 sester haber oder even gibt, sol m. gn. h. 2 angerpferd thun.
Ebd. Anm. 1 (
mosfrk.
, o. J.):
davon sol derselb man u. g. herrn geben alle jar fünfthalben zins, ein halb mlr. even, drei fröentag und ein angerpfert.