angefertigen,
V.
›jn. dem Gericht überweisen, jn. überführen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2.

Belegblock:

Chron. Nürnb. Anm. 2 (
nobd.
,
1406
):
ob man den egenanten Liechtenburg übersiben muße oder nicht, oder ob in einer allein mit den rechten angevertigen müge.