angebür,
die
.›jm. rechtlich zustehender Anteil von etw., Erbanteil; jm. auferlegter Pflichtanteil an etw.‹;
Belegblock:
so soll es [ehgemächt] [...] die kinder [...] ihr angepür vätter- und müetterlichen erbs zustellen.
Zum beschluß soll ain yeder sein angebür allain alhie, da er verpflicht und gesessen ist, [...] den verordenten steurherren erlegen.