angebür,
die
.
›jm. rechtlich zustehender Anteil von etw., Erbanteil; jm. auferlegter Pflichtanteil an etw.‹;
vgl.  1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  1.

Belegblock:

Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
1592
):
so soll es [ehgemächt] [...] die kinder [...] ihr angepür vätter- und müetterlichen erbs zustellen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1552
):
Zum beschluß soll ain yeder sein angebür allain alhie, da er verpflicht und gesessen ist, [...] den verordenten steurherren erlegen.