angeben,
V., unr. abl.
1.
›jm. etw. (Kleider) zu tragen geben, anlegen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

Sappler, H. Kaufringer
21, 43
(
schwäb.
, Hs.
1464
):
von frost muoss ich ligen tot. | haiss mir ain schnöde wat angeben, | das dir gott fristen müeß dein leben.
2.
›etw./jn. anzeigen, melden, etw. rechtsförmlich aussagen‹, mit Tendenz zu ›etw. fälschlich aussagen, jn. denunzieren, verleumden‹.
Syntagmen:
den knecht / mitgesellen / frevel, die unzucht, das malefiz a.
;
jn. / etw. bei der obrigkeit a.
; subst.:
a. des klägers / küsters
(dann: ›Anzeige, Aussage‹).

Belegblock:

Loose, Tuchers Haushaltb. (
nürnb.
,
1514
):
iedoch hat sich der vater prior seins küsters angeben settigen laßen.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
so er das tut, sol der beclagt yn gefengknus gelegt vnd des clegers angeben eigentlich aufgeschriben werden.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1552
):
herrn und freund, so mit obgemeltem angeben unguͦtlich und gantz unverschuldter sachen angetast worden.
Maaler (
Zürich
1561
):
Seine mittgesellen Angaben.
Hulsius
A ijv
;
Dietz, Wb. Luther ;
Preuss. Wb. (Z)
1, 148
;
Bad. Wb.
1, 49
;
Vorarlb. Wb.
1, 87
;
Trübner, Dt. Wb.
1, 80
.
3.
›jn./etw. nennen, bezeichnen, angeben‹.
Bedeutungsverwandte:
 14,  4; vgl. (V.) 1.

Belegblock:

Wickram
4, 44, 25
(
Straßb.
1556
):
Du hast nit rhatgeben gnuͤg haben mügen / die dir die richten / trachten und schleck angeben.
Fischer, Eunuchus d. Terenz (
Ulm
1486
):
das die magt den jüngling ungern an gabe.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
sonder die leut, so den ratschlag machen lassen und der kay. mt. übergeben, haben dieselben ratgeben gefürdert und angeben.
Dietz, Wb. Luther ;
4.
›sich zu e. S. melden, sich bei jm. melden‹, vereinzelt auch: ›sich um etw. bewerben‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  8.

Belegblock:

Chron. Magdeb. (
nrddt.
,
1564
):
ist geschlossen ein steinern Pfeiler in Gral zulegen und ein Meister von Cassel anhero bracht worden, der sich desselben undernommen und angeben hat.
Luther, WA (
1530
):
quod Ioseph et Maria sein vertrawet gemalh sey mit yhm gezogen ghen Bethlehem sich anzugeben.
V. Anshelm. Berner Chron.
5, 163, 7
(
halem.
,
n. 1529
):
dass, welcher disputieren wil, sich den praͤsidenten angebe, und on ir urlob nit von Baden abwiche.
5.
›sich als/für etw. ausgeben; etw. in vorteilhaftem Lichte darstellen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
2
 3.

Belegblock:

Dietz, Wb. Luther ;
6.
›etw. anführen, aufzeichnen, schriftlich festhalten‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2.
Wortbildungen
angebung
2 (dazu bdv.:
2
 4).

Belegblock:

Zingerle, Inventare (
tir.
/
vorarlb.
,
1484
):
ob ich noch ettwas fund oder bedëcht, das ich nit angeben hëtt, so will ich guten vleys haben.
Baumann, Bauernkr. Oberschw. Anm. 2 (
schwäb.
,
v. 1542
):
Es ward schlecht angeben, sollt nur ain gwelb haben.
Maaler (
Zürich
1561
):
Angaͤbung (die) Designatio. Angaͤbung / Leer. Traditio.
7.
›jm. etw. raten‹ (subst.: ›Rat, Ratschlag‹); ›sich (bei einer Instanz) Rat holen‹.

Belegblock:

Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
der hab das gift seinen sünen so schenken des Alexanders warn, in einem pferdhuef geschikt mit wissen und angeben des Aristoteles.
auß angeben etlicher seiner rät.
Rosenthal. Bedencken
13, 28
(
Köln
1653
):
wann nit die Kirch eine bestaͤndige sichtbarkeit hette / wie koͤnd mann dann zu allen Zeiten in entstehenden Strittigkeiten sich bey ihr angeben / Wie es Christus verordnet hat?
Dietz, Wb. Luther ;
Preuss. Wb. (Z)
1, 148
;
8.
›etw. in Auftrag geben, jn. mit etw. beauftragen; jm. etw. zur Wahrnehmung von Interessen anvertrauen‹.
Bedeutungsverwandte:
 1,  4.

Belegblock:

Lexer, Tucher. Baumeisterb. (
nürnb.
,
1464
/
75
):
auch sol er [anschicker] selber nichts angeben noch machen lassen on eines paumeisters wissen.
Kurz, Murner. Luth. Narr (
Straßb.
1522
):
CRistliche freiheit iß das fan, | Das wir den rütern geben an.
V. Anshelm. Berner Chron.
5, 247, 12
(
halem.
,
n. 1529
):
oberkeit, so die uss grunt und angeben goͤtlicher gschrift [...] hat angenomen zehalten, hiemit ein kristlich regiment und waͤsen zepflanzen.
Maaler (
Zürich
1561
):
An gaͤbne geschrifft / das namlich / das ein schuͦl meister seinen jüngeren zeschreyben hatt angaͤben.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
der die püecher gekauft, bestellt, die libereien angericht und angeben solt haben.