anbotwaren,
V.;
zu
mhd.
botwar
›Schmähung‹
(
).
›jn. (vor Gericht) fälschlich e. S. beschuldigen‹.
Belegblock:
Rössler, Stadtr. Brünn
(
mähr. inseldt.
,
14. Jh.
):
wer auch umb semeliche sache auf dem andern klagen wil, der schol sich wol ee vorsehen, das er in icht an potwar vnd welle im mit vnrechte seines ackers abgewinnen.