anbotwaren,
V.;
zu
mhd.
botwar
›Schmähung‹
().
›jn. (vor Gericht) fälschlich e. S. beschuldigen‹;

Belegblock:

Rössler, Stadtr. Brünn (
mähr. inseldt.
,
14. Jh.
):
wer auch umb semeliche sache auf dem andern klagen wil, der schol sich wol ee vorsehen, das er in icht an potwar vnd welle im mit vnrechte seines ackers abgewinnen.