amptsbuch,
amptbuch,
amtsbuch,
das
.
– Vorw. rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
1.
allg.: ›jede von einer Amtsstelle geführte Aufzeichnung in Buchform‹; es handelt sich hierbei z. B. um Rechenschaftsbücher, Werke dokumentativen Inhalts, Beamtenverzeichnisse; das führt mit zugehörigen Belegen Satzungsbücher, Gerichtsbücher, Dienstanweisungen, Bücher für Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Finanzbücher und Bestandsverzeichnisse auf;
vgl. (
das
4,  3.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2, .
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
1, 563
.

Belegblock:

Lohmeyer, K. v. Nostitz (
preuß.
,
1578
):
Das alle amptleute alle notzüng, ider seines ampts, woran auch solches sey, inß ambtbuch in specie, nicht in genere setze!
Lexer, Tucher. Baumeisterb. (
nürnb.
,
1464
/
75
):
wiewol derselb schaffer alle jar zu dem newen ratte ob der stat amptbuch gehorsam thut, alsdann sein eid im newen eitbuch folio 25 außweist.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1516
):
Assessores ob dem ambtbuch: herr Jheronimus Holtschuber.
Vor den herrn zum amptbuch geordnt sollen die hernachgeschriben ambtleut gefertigt werden.
Preuss. Wb. (Z)
1, 134
.
2.
›von einer Zunft geführtes Buch über ihre Satzung, über die Mitgliedschaft sowie einzelne Tätigkeiten von Zunftangehörigen‹;
zu (
das
9,  3.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  3.

Belegblock:

Loesch, Kölner Zunfturk. (
rib.
,
1462
):
meistere ind broidere zor selver zijt alle puncten [...] in dat amptzboich haint laissen zeichenen.
Ebd. (
1486
):
Darup sij mir geantwort ind ire amptzboiche vurgelesen haven.