almosenpfleger,
der
;
-/-e.
›mit der Verwaltung der Armenkasse und der Armenhäuser Beauftragter, Verwalter der Almosenstiftung‹;
vgl.  23, zu  3.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
203, 26
(
rhfrk.
,
1695
):
worüber auch gedachte allmoßenpflegere jährlich richtige rechnung vor erst genannten persohnen abgeleget.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1587
):
Die heiligen-, allmosen-, gemeind- und kindspflegere alle sampt und sonders sollen bei pöen zehen pfund heller von ihrem pfleggeld in ihren nutz nichts brauchen.