afterjargeding,
das
.
›dem ordentlichen Jahrgericht nachfolgendes Gericht‹;
vgl. (Präp.) 1, .

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
1450
/
87
):
hat der scheffen geweist, dass alle die zennder, scheffen, hoffleuth [...] drey mail im jahr zum rechten jahrgedingh dienstpflichtigh seindt zu Tholey zu kommen vnnd zum affteriahrgedingh.