afterherre,
der
.
›Person mit Herrschaftsbefugnissen aus zweiter Hand‹;
zu  7.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
mosfrk.
,
1419
):
einen bischof von Virduen vor einen obersten hern des gerichtz zu Beimold ern, und darnach einen graven von Veldentzen vor einen afterhern daselbis.