aftergericht,
das
;
-/auch
-Ø.
›Nachsitzung des Gerichts, in der die in der ersten Sitzung unerledigt gebliebenen Fälle entschieden werden‹;
vgl. (Präp.) 1, I, 5.
Bedeutungsverwandte:
I; vgl. .

Belegblock:

Dinklage, Frk. Bauernweist.
101, 15
(
nobd.
,
1477
):
sie weisen, das man ime jore drew gelegen gericht mit aftergerichten darnach uber virtzen tage an gebott haben sol.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1551
):
Werde durch den schulthessen im jar sechs gericht gehalten, namlich die drei offen und drei after- oder nachgericht.