afterding,
das
;
zu
mhd.
dinc
›Verhandlung‹
().
›Nachsitzung des Gerichts, in der die in der ersten Sitzung unerledigt gebliebenen Fälle entschieden werden, Nachgericht‹;
vgl. (Präp.) 1,  13.
Wortbildungen:
afterdingtag.

Belegblock:

Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
1509
):
der soll kommen zu 14 tagen, so man affter gedingh hall.
Schwarz, Awürt. Lagerb.
1, 411, 7
(
schwäb.
,
1521
):
wirt im nit gericht in der Ahe, so mag er im wol gepieten in das afterding. Da soll ime dann gericht werden.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 3 (
wmd.
, o. J.):
wo er aber nicht beschieden wird, hat er macht ein afterdinktag zu halten.