afterding,
›Nachsitzung des Gerichts, in der die in der ersten Sitzung unerledigt gebliebenen Fälle entschieden werden, Nachgericht‹;
Bedeutungsverwandte:
vgl. 2, , , , , .Wortbildungen:
afterdingtag.
Belegblock:
der soll kommen zu 14 tagen, so man affter gedingh hall.
wirt im nit gericht in der Ahe, so mag er im wol gepieten in das afterding. Da soll ime dann gericht werden.