abzollen,
V.
›(Waren) verzollen‹.

Belegblock:

Stolz, Zollwesen
148, 29
(
tir.
/
vorarlb.
,
1675
):
Alle Gewerbs- und Handelsleute sollen ihre Waren treulich und ehrbarlich ansagen und abzollen und darin nichts verhalten. Welche aber das nicht tun, sondern dawider gefährlich und freventlich handeln, auch Betrug gebrauchen und ohnabgezollt durchfahren oder diese gewohnliche Straße fliehen und andere Wege und Abwege suchen
(wohl verneuhochdeutschende Übersetzung des Originaltextes).