Küther, UB Frauensee
312, 26
(
thür.
,
1511
):
den (zcynß) gereden wir verkeuffer gutlich abzcutragen und zcuwiderkeren.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
113, 19
(
omd.
,
1548
):
den [schaden] sollen sie ihnen nach erkentnus berckmaister und geschworne abzutragen und zu erstatten schuldig sein.
Koller, Ref. Siegmunds
(Hs. ˹
Augsb.
,
um 1440
˺):
wo in abget, so müssens sis erfüllen und abtragen.
Welti, Stadtr. Bern
(
halem.
,
um 1400
):
sol die eigenschaft die zwen teil vnd das lipding den dritteil bezalen vnd abtragen.
sol der selb sinem ansprecher den costen [...] abtragen vnd bezalen.
Du must in solche schmach abtragen, | Daß du in solch schand zu thest trawen.
Drescher, Hartlieb. Caes.
(
moobd.
,
1556
/
67
):
Was sũnd hye mit peicht nit abtragen und geoͤffet werden, die werden in jener welt mit marter und jamerlichen pein geoffenwart.
damit das übel gestraft, dem belaidigten umb sein schäden g’nueg getan, demselben abtragen werd bis an sein völligs benüegen.