abstossung,
die
.
1.
›Bezahlung (einer Schuld o. ä.)‹; zu dem im ohne Beleg aufgeführten
abstossen
›abzahlen‹.
Dwb, Neub. hat keine entsprechende Bedeutung angesetz
t.

Belegblock:

Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1696
):
dass vor und seith eingeführten Abzugsrechte iemahlen ein Gottshausmann zuo Abstossung und Bezahlung dessen wäre gehalten gewesen.
2.
›Abhang (im Gelände), Steilhang‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2.

Belegblock:

Kurrelmeyer, Dt. Bibel (
Straßb.
1466
):
der [turn] hette das gesicht zů der abstossung oder schúpffung.