abständig,
Adj.
1.
›abtrünnig, aufsässig, jm. nicht gewogen‹; in allen Belegen in Verbindung mit
sein
oder
werden
, dann ›sich von jm./etw. lossagen, von jm./etw. abfallen, aufsässig werden gegen jn./etw.‹;
vgl.  67.

Belegblock:

Bömer, Pilgerf. träum. Mönch (
rhfrk.
,
um 1405
):
In myme liden und in myme smertzen | Abestendig sijs mir nit von hertzen!
Neumann, Rothe. Keuschh.
2134
(
thür.
,
1. H. 15. Jh.
):
wer sinen licham zertlichen neret, | der unkuscheit her sich kume dirweret, | her macht en nummer so bendig, | her werde ym dannoch abe stendig.
v. Liliencron, Dür. Chron. Rothe (
thür.
,
1421
):
der mit lantgraven Herman umbe cleynes genisses willen abestendigk was worden.
2.
in der Wendung
abständig sein
›etw. leugnen, in Abrede stellen‹;
zu  8.

Belegblock:

Enders, Eberlin (
Basel
1521
):
Ich bin nit abstendig, vor alten zyten hab man in vollen landen das volck ermanet jaͤrlich zů meiden gewonte vberfroͤliche geselschafft.
Preuss. Wb. (Z)
1, 66
.
3.
in der Wendung
abständig werden
(mit Gen. d. S.): ›etw. (z. B. den Dienst) verlassen, aufgeben, aus etw. austreten‹;

Belegblock:

Siegel u. a., Salzb. Taid. Anm. 1 (
smoobd.
, Zusatz zu Hs. des
16. Jh.
):
welcher seines dinstes abstendig sein oder irrig wurde.
4.
›dürr, abgestorben (z. B. vom Holz)‹;
vgl.  1920.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1502
):
ob aber einer abständig holz in seinen wälden hätte, das soll dannoch keiner [...] abhawen.