abreren,
V.;
zu nhd.
rehren
›fallen lassen‹
(),
mhd.
reren
().
›etw. herauslaufen lassen; abtröpfeln lassen, abstreifen‹.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 80, 34
(
schwäb.
,
1587
):
die meeltrög [...] sollen in zimlicher lenge und weite als ungevarlichen vierthalben gemeiner werckschue weit [...] auch allenthalben für abrören gesorgt werden
(möglicherweise Substantivierung mit Metonymie, dann: ›Ablaufvorrichtung‹).
Eis, Gottfr. Pelzbuch
171, 12
(
öoobd.
,
15. Jh.
):
Nym holer plued als uil als du wilt, doch jn meinem synn nym sein mer denn ein meczmessig multer vol, vnd abrer das plued von den stingeln auf ein weiss leilachen.