abreinen,
V.
›(Flurstücke) gegen andere abgrenzen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 1 (
mosfrk.
,
1579
):
die ecker und hoche welde [...], so besonderlich abgereint gelöchert und beschoret sein.
Bauer/C.
121
.