ableite,
die
.›an die Herrschaft zu leistende Gebühr bei Aufgabe eines dienstpflichtigen Grundbesitzes, Abfahrtsgeld‹ (im Gegensatz zur
anleite
).Oobd.; rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
Syntagmen:
(geld) zu a. geben; a. schuldig sein.
Belegblock:
Sie ruͤgent auch von ablaet und von anlaet von einem ganzen lehen dreizich pfenning und nicht mer.
Wan ainer verkauft ain lehen, so sol der verkaufer geben sechzig phening zu ablat und der kaufer drei schilling zu anlat.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
23, 9
; Wopfner, Urk. Agrargesch.
304, 42
; UB ob der Enns
10, 388, 18
.