ableite,
die
.›an die Herrschaft zu leistende Gebühr bei Aufgabe eines dienstpflichtigen Grundbesitzes, Abfahrtsgeld‹ (im Gegensatz zur
anleite
›Antrittsgebühr‹).Oobd.; rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
Syntagmen:
(geld) zu a. geben; a. schuldig sein.
Belegblock:
Fuchs, Urb. Göttweig
29, 32
(moobd.
, 1345
): Sie ruͤgent auch von ablaet und von anlaet von einem ganzen lehen dreizich pfenning und nicht mer.
Winter, Nöst. Weist.
2, 323, 33
(moobd.
, 1512
): Wan ainer verkauft ain lehen, so sol der verkaufer geben sechzig phening zu ablat und der kaufer drei schilling zu anlat.