ableite,
die
.
›an die Herrschaft zu leistende Gebühr bei Aufgabe eines dienstpflichtigen Grundbesitzes, Abfahrtsgeld‹ (im Gegensatz zur
anleite
).
Oobd.; rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
Gegensätze:
 1.
Syntagmen:
(geld) zu a. geben; a. schuldig sein.

Belegblock:

Fuchs, Urb. Göttweig
29, 32
(
moobd.
,
1345
):
Sie ruͤgent auch von ablaet und von anlaet von einem ganzen lehen dreizich pfenning und nicht mer.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1512
):
Wan ainer verkauft ain lehen, so sol der verkaufer geben sechzig phening zu ablat und der kaufer drei schilling zu anlat.
Uhlirz, Qu. Wien
2, 1, 612, 8
;
696, 8
;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
23, 9
;
Wopfner, Urk. Agrargesch.
304, 42
;
Mell u. a., Steir. Taid. ;
UB ob der Enns
10, 388, 18
.