ableinen,
V.
1.
›e. S. (z. B. einem Übel) ein Ende bereiten, e. S. abhelfen; etw. (von jm.) abwenden, verhindern; etw. miltern, hindern‹;
offen zu 2; vgl. (V.) 7.
Bedeutungsverwandte:
 5,  3,  28,  2,  6810.
Syntagmen:
argwon / jamer / not / zorn / aufrur / elend / sünde / dräuworte / beschwerden / mistreue a.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
5, 536, 34
(
preuß.
,
1508
):
damit solchs merglich gebrechen abgeleynet wurde.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
v. 1536
):
da nun soliche auffrůr nit gestilt oder abgeleint möcht werden.
Turmair (
moobd.
,
1529
):
mit wem man solchen jamer, not und zorn des höchsten gots [...] versönen und ableinen solt.
Kehrein, Kath. Gesangb. ;
Toeppen, a. a. O.
527, 9
;
V. Anshelm. Berner Chron. ; ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
2.
›etw. (z. B. eine Schuld) löschen, tilgen; (Sünde) büßen; (jm.) etw. (z. B. einen Schaden) wiedergutmachen, ersetzen, vergüten‹.
Bedeutungsverwandte:
 34.
Wohl oobd.

Belegblock:

Reithmeier, B. v. Chiemsee (
München
1528
):
derselb ist [...] fleissig sein schuld mit leiblicher puoes vnd straff hye abzelainen, auf das sein geyst dort dem fegfewr wenig oder gar nit zuoegetailt werde.
Rintelen, B. Walther
180, 28
(
moobd.
,
1552
/
58
):
Darvon sie all [...] Schulden ablainen, bezahlen und richtig machen solle.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1641
):
der ist den gesetzten pëenfahl zu wandl verfallen und ainem seinen schaden abzulainen.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
73, 13
;
3.
›etw. (z. B. einen Streit) schlichten, gütlich beilegen‹.
Bedeutungsverwandte:
,  3, , .

Belegblock:

Spiller, Füetrer. Bay. Chron. (
moobd.
,
1506
):
Etlichs wollt er in der güettigkait ablain; über etlichs gab er urtail.
4.
›etw. (z. B. eine Lehre) verwerfen, ablehnen, zurückweisen‹; offen zu 5.
Bedeutungsverwandte:
, , .

Belegblock:

Franz u. a., Qu. hess. Ref.
3, 136, 15
(
hess.
,
1549
):
es seien die artikel ins bischofs schreiben wol abzuleinen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1555
):
Aus dem [...] bericht [...] were gleichwol Österreichers hessige supplication zur notturft genůg abgelaint.
Reithmeier, B. v. Chiemsee (
München
1528
):
daz [...] die ketzerisch widerwaertig fals lere mit grund vnd guoten syten, abgelaint.
5.
›etw. (z. B. einen Verdacht) widerlegen, abweisen‹.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. (
1532
):
Er khönde dan solchen verdacht mit glauplicher anzeige oder beweisunge ableynen.
Meisen u. a., J. Eck
21, 26
(
Ingolstadt
1526
):
der warhait zů gut [...] bin ich verursacht worden, sollich vermainte „Verantwurtung“ warhafftiglich abzuͤlainen.
Kohler u. a., a. a. O. ;
Rot
305
;
Hulsius
A jr
.
6.
›etw. (z. B. die Behandlung einer Rechtssache) zurückstellen, vertagen‹.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
noobd.
,
E. 17. Jh.
):
selbiges, so fehrn es verzug haben kann, zur nachdäting [...] abgelainet werden.
7.
›bei jm. intrigieren, jn. zu etw. überreden‹.

Belegblock:

Sachs (
Nürnb.
1559
):
Mardocheus, der jüdisch bößwicht, | Hat solchs zu wegen bracht mit list | Der köngin, die ein jüdin ist, | Die hat beim könig abgeleint.
8.
›sich wegwenden, fliehen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Preuss. Wb. (Z)
1, 41
.
9.
›(Wörter) deklinieren, beugen‹.
Bedeutungsverwandte:
 6,  2,  3; vgl.  3.

Belegblock:

Rot
303
(
Augsb.
1571
):
Declinirn, Ableinen / ableiten [...] / verendern / die letzt silben eines worts in ein andre lencken.