abledigen,
V.;
von der Konkretverwendung unter 1 (vgl.
Dwb, Neub.
1, 511/2
) her erscheinen 2-4 als Übertragungen.
1.
›etw. (z. B. ein Schiff) aus etw. (z. B. der Verankerung) lösen‹;
zu  8.

Belegblock:

2.
›etw. (z. B. aus einer Verbindlichkeit) lösen; (eine Verbindlichkeit) aufheben‹;
zu  4.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  45.

Belegblock:

Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
n. 1590
):
das die uberzüns ewig wider abzueledigen sein.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. , Anm. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
zuvor ich die besagte herrschaft von dem wolgebornen herren [...] abgeledigt und angetretten.
3.
›jn. von etw. (z. B. einer Krankheit) befreien; sich von etw. befreien‹;
zu  1.
Bedeutungsverwandte
zu letzterer Nuance:  1; vgl.  23, (V.) 22.
Wortbildungen:
abledigung.

Belegblock:

Fischer, Folz. Reimp.
43, 365
(
Nürnb.
um 1491
):
Wer sich do recht zu paden fleiß, | So ledgen sie dem menschen ab, | Was preches er inwendig hab.
Gille u. a., M. Beheim
141, 21
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Abledigt ain mensch ainen tail | der pen und harten straffung mail | oder die ganczen peine.
Rudolf, Peuntner. Sterbek.
149rb, 28
(
moobd.
,
n. 1434
):
mit dem selben willen verdient ein mensch merung seines lones in dem ewigen leben vnd abledigt da mit die gancz pen.
Rot
295
.
4.
›jm. jn. abwerben (z. B. aus einem Dienstverhältnis)‹;
zu  4.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1603
):
wer einem sein dienstbothen abledingt vor dem jahr, der ist wandels pflichtig
(möglicherweise lautliche Kontamination mit
abdingen
1).