abkündigen,
V.
– Vgl. das Bedeutungsfeld von .1.
›jm. etw. (ein Vertragsverhältnis o. ä.) aufkündigen; etw. verweigern, etw. ablehnen‹; zu .
Belegblock:
Ich weis von dissem abkundigen nit mehe zu machen.
2.
›etw. (z. B. eine Zusammenkunft) absagen‹.Belegblock:
Preuss. Wb. (Z)
1, 38
.Belegblock:
Habs [kindt] in der Kirchen, auff den strassen | Abkuͤndigen vnd suchen lassen.
hat der Radt der Altenstadt in einem gemeinen Baurdinge laßen abekundigen, das [...].
Preuss. Wb. (Z)
1, 38
.