abkündigen,
V.
– Vgl. das Bedeutungsfeld von .
1.
›jm. etw. (ein Vertragsverhältnis o. ä.) aufkündigen; etw. verweigern, etw. ablehnen‹;
Bedeutungsverwandte:
 1,  22,  1; vgl.  1.

Belegblock:

Buch Weinsb. (
rib.
,
1595
/
6
):
Ich weis von dissem abkundigen nit mehe zu machen.
Ulner (
Frankf.
1577
):
Auffsagen. Abstehen [...] / absagen / abkuͤndigen [...] er hat den anstandt wider abgekuͤndiget.
2.
›etw. (z. B. eine Zusammenkunft) absagen‹.

Belegblock:

Preuss. Wb. (Z)
1, 38
.
3.
›etw. bekanntgeben, bekanntmachen, verkündigen‹;
vgl.  7.

Belegblock:

Kurz, Waldis. Esopus (
Frankf.
1557
):
Habs [kindt] in der Kirchen, auff den strassen | Abkuͤndigen vnd suchen lassen.
Chron. Magdeb. (
nrddt.
, Hs.
1601
):
hat der Radt der Altenstadt in einem gemeinen Baurdinge laßen abekundigen, das [...].
Preuss. Wb. (Z)
1, 38
.