abkünden,
V.
– Vgl. das Bedeutungsfeld von .
1.
›jm. etw. (meist den Inhalt eines Rechtsverhältnisses) rechtsförmlich aufkündigen‹;
offen zu 2-5; zu  1.
Bedeutungsverwandte:
 1,  1; vgl. .
Syntagmen:
jm. den dienst, das lehen / almosen / brot, die vogtei / provision / freundschaft a.
; fachsprachlich auch ohne Obj.

Belegblock:

Loose, Tuchers Haushaltb. (
nürnb.
,
1507
):
solen mir die pede meß hinfür pis auf mein abkünden [...] leßen.
Hauber, UB Heiligkr. (
schwäb.
,
1527
):
so soͤllen si mir abkuͥnden zwen monat vor.
Rennefahrt, Wirtsch. Bern
736, 21
(
halem.
,
1530
):
dann mag der, des die eygenschaft dersaͤlbigen raͤben ist, dem buwman das erblechen abkuͥnden.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
123, 5
;
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Rintelen, B. Walther
31, 12
;
2.
›jm. etw. (z. B. den Verstand) absprechen; jm. etw. streitig machen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  7.

Belegblock:

Enders, Eberlin (
Basel
1521
):
Das erst mittel ist, das jetlich mensch selbs laͤse [...] die vier ewangelisten [...]. Vnd soll im selbs niemand abkünden noͤtigen verstand.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
[der babst] berůft da ein concilium, kundt dem verbanneten keiser keiserlichen gwalt und nammen ab.
3.
›etw. (z. B. eine Gewohnheit) für nichtig erklären, aufheben, abschaffen‹.
Bedeutungsverwandte:
 4.

Belegblock:

Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
da wardt des frydt abgekundt zwischen des kaysers und des hertzogen von Burgundi und derselb unfrid werd tain stundt.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
16. Jh.
):
das die [gewonhaiten] noch, weil sie nit verändert oder abkundt, ir kraft haben sollen.
4.
›etw. (Geplantes, z. B. Tagungen) absagen, nicht stattfinden lassen‹.
Gegensätze:
 2,  1.

Belegblock:

Luther, WA (
1530
):
das der selbige Reichstag [...] schendlich ward abgekundigt.
Franz u. a., Qu. hess. Ref.
2, 307, 11
(
hess.
,
1539
):
Aber samstag [...] haben s.f.g. wider abkund.
5.
›etw. (z. B. einer üblen Haltung) den Kampf ansagen, gegen etw. angehen‹.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Maaler (
Zürich
1561
):
Den wollüsten Abkünden: Wider sy streyten.
6.
›etw. (z. B. ein Amt) aufgeben, von etw. zurücktreten‹.
Bedeutungsverwandte:
 4; vgl.  9.

Belegblock:

Maaler (
Zürich
1561
):
Abkündẽ / Sein ampt vfgaͤbẽ. Eiurare.
Bad. Wb.
1, 10b
.
7.
›etw. (z. B. ein Urteil) verkündigen, aussprechen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  4,  1.

Belegblock:

Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1514
):
der gieng aus als ain viech, weder beicht noch bericht [...] von abkünden seins rechttags.
Wrede, Aköln. Sprachsch.
24b
.