abhändig,
Adj.;
in Verbindung mit
machen
(2-5) und
werden
(6) präd. Attribut.
– Zu den rechtssprachlichen Differenzierungen des Bedeutungsfeldes vgl. .
1.
›abwesend (im räumlichen Sinne)‹;
zu  9.
Bedeutungsverwandte:
, , .

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Absens. Abwesend abwesig abhendig vnzugegen.
2.
›jm. jn. abwerben, abspenstig machen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1,  2.

Belegblock:

Lexer, Tucher. Baumeisterb. (
nürnb.
,
1464
/
75
):
Es soll hinfuro kein steinmetz [...] dem anderen meister [...] sein knecht [...] uß seinem gewalt nit dingen noch abhendig machen.
3.
›geflohen, verschwunden‹.
Bedeutungsverwandte:
(s. v.  3).
Syntagmen:
Refl.

Belegblock:

Schmidt, St. Kastorst.
2, 473, 3
(
mosfrk.
,
1465
):
hait sich derselbe Johann in betrachtunge siner missetait entpfremdt und abhendig gemacht.
4.
›sich von etw. (z. B. einer Instanz) losgesagt‹.
Bedeutungsverwandte:
 3; vgl.  4.

Belegblock:

Schmidt, St. Kastorst.
2, 472, 35
(
mosfrk.
,
1465
):
die sich dann durch iren eygenen mutwillen abhendich von derselben kyrchen gemacht haben.
5.
›etw. wegnehmen, verschwinden lassen‹; ›verloren gehen (z. B. von Festungen)‹.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Alienare. Entwendigen abhendigmachen alienieren entfrembden entwenden abhendigen vereussern.
Preuss. Wb. (Z)
1, 31
.
6.
›vernichtet, zerstört werden‹.

Belegblock:

Jungbluth, J. v. Saaz. Ackermann
12, 5
(Hs. ˹
omd.
,
1465
˺):
alles was lebet muß von unser hant abhendig werden.