abfrieden,
V.
1.
›Frieden schließen‹.

Belegblock:

Schmidt, UB Halberst. (
omd.
,
1403
/
5
):
qwemen wir denne von der wegin mit ymande zu krige adir zu unwillen, des kriges solde uns unser herre von Halb. bilegin und sich hinder uns nicht abefriden sunen richten noch tedinge uffnemen.
2.
›jn. vermögensrechtlich zufriedenstellen, abfinden‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

3.
›etw. abgrenzen, abtrennen‹.

Belegblock:

Wrede, Aköln. Sprachsch.
16b
;