abdingen,
V.
1.
›jm. (einem Dienstherren) jn. (Gesinde) abwerben‹.Obd.; rechts- u. wirtschaftsgeschichtliche Texte.
Belegblock:
Es sol och niement des andern gedingoten knecht noch magt in dem jaur vor ir zil nit abdingen.
weilen sie [knecht] von anderen eingezogen, aufgestiftet, ausgeförschlet, ja gahr abgedingt [...] worden.
das keiner jemands anderem weder knecht, mägt oder ehehalten uß ihren diensten [...] lickern oder abdingen solle.
2.
in der Wendung den leib / die habe abdingen:
›freien Abzug erhandeln‹.Ordensliteratur.
3.
›etw. (z. B. eine Verpflichtung) durch ein Übereinkommen herunterhandeln‹.Oobd./nobd.; rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
Wortbildungen:
abdingung
Belegblock:
Ist aber daz der selb der hold ist dingt ab umb phenning.
4.
›etw. vereinbaren, abmachen‹; speziell: ›kapitulieren‹.Wortbildungen:
abdingung
Belegblock:
ist von merer ainigkait und fridens wegen durch gůtliche underhandlung abgedingt und beschlossen.
Preuss. Wb. (Z)
1, 16
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