V., unr. abl.
– Zu den rechtssprachlichen Verwendungen (
4;
6;
9;
10;
14) vgl.
.
10.
›jm. etw. (das ihm zusteht, z. B. Rechte, Besitz, Sold) entziehen, wegnehmen, vorenthalten‹.
Bedeutungsverwandte:
12,
3,
1,
1,
,
3,
,
,
,
.
Syntagmen:
mit Dat. der Person und (meist) Akk. der Sache;
jm. den acker / rein / sold, die leute, die habe / rechtung, das almosen / geld / gut a.
Belegblock:
Strehlke, Nic. Jerosch. Chron
(
preuß.
,
um 1330
/
40
):
(ich) hatte [...] | gebrochin abe ein stucke | ackirs mîme nâkebûr.
ir gebet mir meinen titel nicht, den mir doch etliche fürsten und herrn, so meine feinde seindt, geben und nicht abbrechen, darumb neme ich ewrn brieff für einen feindts brieff an.
dakegen solten [...] auch der habenden privilegien nichts abgebrochen werden.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
70, 22
(
omd.
,
1544
):
so hat man uns doch den halben theyl am lohne abgebrochen.
Dienes, E. Gros. Witwenb.
192, 2
(
nürnb.
,
1446
):
vil leut
[...],
die do ander menschen das yre abprechen.
Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst
(
Straßb.
1522
):
der brach den armen Luͤten das Almůsen ab.
Gille u. a., M. Beheim
188, 108
;
233, 126
;