ab|erwerben,
V., unr. abl.
1.
›jm. jn. wegheiraten, durch Heirat nehmen, abspenstig machen‹;
offen zu 2; zu  1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Chron. Nürnb. (
nobd.
,
15. Jh.
):
er erwarb dem Losen, dem reichen verber, sein tohter mit valschen listen ab.
Fastnachtsp. (
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Das er sein potschaft werben solt | Zu seinem lieb, der er was holt, | [...] Do tet er als ein ander schalch | Und hat ims selber ab erworben.
2.
›jm. jn. (z. B. Tagelöhner) abwerben‹;
zu  1.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
17. Jh.
):
Eß soll keiner den andern sein arbeiter oder dienstbotten nicht aberwerben.