ab|erstehen,
V.,
unr.
1.
›aufgehoben, abgeschafft werden (z. B. von Zöllen)‹; mit pejorativem
aber-
;
zu  3.
Gegensätze:
 6 ›beibehalten werden‹.

Belegblock:

Koller, Ref. Siegmunds (Hs. N,
3. V. 15. Jh.
):
Ein yglich zoll soll von funff jaren zü funff jarenn ersucht werden, ob er uff oder ab ersten moge.
2.
›etw. von jm. erstehen‹;
zu  2.

Belegblock: