ab|erkennen,
V.,
unr., rückuml.; Prät.: -kante,
Part. Prät. meist: -kant.
1.
›jm. etw. (durch Rechtserkenntnis oder nach sonstigen Überlegungen) absprechen, verweigern‹.Gegensätze:
.Belegblock:
unde hat Hanß Koch der briffe abeschriefft geheyschet, ist ym daz durch eyn orteyl abeerkant.
solche obgemelte kuntschafftstellung auch dem gefangen [...] nit abgeslagen oder aberkant werden sol.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 65, 10
; Schwartzenbach
A iiijv
; 2.
›etw. (z. B. Zölle) aufheben, abschaffen‹.Wortbildungen:
aberkennung.
Belegblock:
do wurden alle newe ungelt aberkent.
3.
›etw. (z. B. Waren bei Qualitätsprüfungen) als minderwertig verwerfen‹.Belegblock:
inen sol auch die person [...] geloben, solich aberkennt garn [...] aus diser statt wegkzuthun.