überfarer,
der
;
-s/-Ø
.
›Übertreter sozialer oder rechtlicher Regeln, vereinzelt auch moraltheologischer Werte‹;
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl. 3, .
Syntagmen:
den ü. betreten / (be)strafen
(z. B.
im kerker
);
der ü. den verlezten an seinen eren schmähen, im zwang des gerichtes sitzen, nicht ungestraft bleiben, eine geldpen nicht vermögen, entschuldigung tun
;
j. als ein ü. gesehen werden
;
etw. in briefen wieder die ü. begriffen sein
;
der ü. der liebe, einer freiheit
;
der aufrürige / frevenliche / ungeruhige ü
.;
die strafe des überfarers
.

Belegblock:

Hilliger, Urb. St. Pantaleon (
rib.
,
1624
):
Welche auf dass desto bass, wie obstehet, den walt huiten und diu uberfarer betretten konnen.
Köbler, Ref. Wormbs
266, 19
(
Worms
1499
):
Setzen vnd woͤllen wir das soͤlich pfandtschafft [...] crafftlos vnd vnbündig syn vnd die vberfarer nach gestalt der sachen gestrafft [...] werden soͤllen.
Ders., Ref. Franckenfort
84, 6
(
Mainz
1509
):
Wo aber solchs durch yemants vberfaren vnd nit gehalten würde / So sollen die vberfarer gestrafft werdẽ.
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. (o. O.
1532
):
So aber ein sollicher vberfarer bestimpte gellt peen nit Vermöchte, Der soll [...].
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
hauptlewt, [...], die gegen frevenlichen, uffrurigen, mutwilligen und ungeruwigen uberfarern mit der straf handeln möchten.
Karnein, de amore dt.
141, 183
(
moobd.
,
v. 1440
):
ir werd gesehen sam ain grosser vberfarer der geliebten lieb, das ir so vnbesynnlich [...] tuet aischen vnd piten die lieb.
Baumann, a. a. O. ;
Kohler u. a., a. a. O. ;
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ;
Koller, Reichsreg. Albr. II.
163, 35
;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Siegel u. a., Salzb. Taid. .